Satzung der Bürger-Initiative-Berka § 1 Name, Zweck, Sitz des Vereins Der Verein Bürger-Initiative-Berka, genannt BIB, verfolgt den Zweck der Pflege und des Erhalts der Landschaft in und um Berka. Sitz des Vereins ist in 37191 Berka (Adresse des jeweiligen Vorsitzenden). Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Durchführung des Satzungszwecks Der Satzungszweck soll durch die aktive und passive Pflege der Landschaft (z.B. Aufstellung von Sitzbänken, Wanderungen und Vorträge) verwirklicht werden. Die Mitglieder des Vereins setzen sich für den Erhalt der unverbrauchten Landschaft um die Ortschaft Berka ein. Dazu gehört auch die Unterstützung von landschaftserhaltenden Maßnahmen im Bereich der Ortschaft Berka durch andere Personen. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jede Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich jeweils bis vier Wochen vor Ablauf des Kalenderhalbjahres zu erklären. Ein Mitglied ist auszuschliessen, wenn es mit mehr als zwei angemahnten Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder soweit ihm ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein anderes vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird. Der Ausschluss zu b) bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Anhörung. § 4 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung (Mv) ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Soweit es die Interessen des Vereins erfordern, kann eine Mv außerplanmäßig einberufen werden. § 37 BGB - Berufung auf Verlangen einer Minderheit - ist analog anwendbar. Die Einladung zur Mv ist in der örtlichen Presse bekannt zu geben. In der turnusmäßigen Mv sind die Mitglieder über die wesentlichen Arbeitspunkte des Vorstands zu informieren. Ferner ist der Mv ein Bericht über die Vermögenslage zum Abschluss des Geschäftsjahres zu erstatten. Nach Aussprache hat die Mv über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. Die Beschlussfassung der Mv erfolgt - mit Ausnahme bei Satzungsänderungen (§ 8) und bei Auflösung (§ 9) des Vereins - durch die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat eine Stimme. § 5 Vorstand Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mv. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden dessen Stellvertreter/in dem/r Kassenwart/in dem/r Schriftführer/in Für besondere Sachfragen und - entscheidungen können Beisitzer hinzugewählt werden. Zwei Kassenprüfer/innen sind durch die Mv im 2jährigen Turnus mit 1jährigem Versatz zu bestimmen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Vorstandssitzungen zur Information und Beratung sowie Beschlussfassung sind nach Bedarf abzuhalten. Der Vorstand arbeitet nach dem „4-Augen-Prinzip”. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mv über seine Jahrestätigkeit zu berichten (s. § 4 Abs. 3). § 6 Mitgliedsbeitrag Zur Durchführung seiner Satzungszwecke erhebt die BIB folgende Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge): für Einzelpersonen über 16 Jahre 20,00 EURO* Familien mit Kindern bis 16 Jahre 30,00 EURO* für andere Personen (unter 16 J., Arbeitslose, Schüler, Studenten usw) 10,00 EURO*. (2) Auf § 3 Abs. 3 a) der Satzung - Ausschluss wegen Beitragsrückstand - wird ausdrücklich hingewiesen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.02.2004 werden die Beiträge ab 1.1.2005 um 50% gesenkt. § 7 Verwendung der Vereinsmittel Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Gehabte Auslagen sind jedoch erstattungsfähig. § 8 Satzungsänderung Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Satzungszweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. § 9 Auflösung oder Aufhebung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das bestehende Restvermögen auf die Gemeinde Katlenburg-Lindau übertragen werden, die es nach Maßgabe des Ortrats Berka für Zwecke der Jugendarbeit im Ort und der Ortspflege in Berka zu verwenden hat. Berka, den 10.8.2001